Rotes Kreuz Ärztekoffer

Wie lauten die aktuellen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften?

Allgemeine Vorschriften des Unternehmens gemäß BGV A1, § 24

1. Der Unternehmer sorgt dafür, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(…)

5. Der Unternehmer sorgt dafür, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste Hilfe- und Rettungseinrichtungen, über das Erste Hilfe Personal sowie herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben werden aktuell gahalten.

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (gem. BGV A1, § 26)

1. Der Unternehmer sorgt dafür, dass für die Erste Hilfe Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5% in sonstigen Betrieben 10%. Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

2. Der Unternehmer setzt als Ersthelfer nur Personen ein, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind, wie die Unternehmen der Deutschen Unfallhilfe.

3. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden.

Lehrgangsgebühren und Abwicklung

Wir unterstützen Sie bei einer geregelten Abwicklung der Kursveranstaltungen und übernehmen die Abrechnung der Kursgebühren mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Ab einer Mindestteilnehmeranzahl von 9 Personen führen wir Schulungen direkt in Ihrem Haus durch.

Für Sie entstehen also keine Kosten und kein nachträglicher Verwaltungsaufwand bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. BGV A1, § 26, Punkt 1!